BVG-Reform: Wichtige Volksabstimmung am 22. September 2024

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Am 22. September 2024 stimmen wir einmal mehr über unsere berufliche Vorsorge (BVG) ab. Die Vorzeichen für diese Abstimmung stehen gut, denn National- und Ständerat haben die BVG-Reform am 17. März 2023 mit 119 zu 69 Stimmen beziehungsweise mit 29 zu 8 Stimmen gutgeheissen. Im Jahr 2017, bei der letzten Abstimmung zur BVG-Reform, gab es bereits im Parlament mit nur einer einzigen Stimme ein Zufallsmehr für die Reform. Die Vorlage wurde dann in der Folge auch vom Volk mit fast 53% verworfen.

Ziele der BVG-Reform

Die Reform der obligatorischen beruflichen Vorsorge verfolgt folgende Ziele:

  • Stärkung der Finanzierung der beruflichen Altersvorsorge
  • Erhalt des bestehenden Leistungsniveaus
  • Verbesserung der Absicherung der vielen Teilzeitbeschäftigten

Massnahmen der BVG-Reform

Der gesetzlich vorgeschriebene Rentenumwandlungssatz von aktuell 6.8% wird in einem Schritt auf 6.0% gesenkt. Damit wird der BVG-Umwandlungssatz (wenigstens teilweise) der in den letzten Jahrzehnten gestiegenen Lebenserwartung und der tieferen Zinserwartung angepasst.

Die damit verbundene Reduktion der BVG-Altersrenten wird durch verschiedene Massnahmen kompensiert:

Der versicherte BVG-Lohn aller Versicherten wird erhöht, indem der Koordinationsabzug von bisher CHF 25'725 auf 20% des AHV-Lohnes reduziert wird. Hier einige Beispiele, wie sich der versicherte BVG-Lohn dadurch erhöht:

 BVG 1

Der Beginn der Altersvorsorge erfolgt weiterhin mit 25 Jahren, aber die BVG-Altersgutschriften (Sparbeiträge) werden neu gestaffelt, und es gibt nur noch zwei Stufen für die Altersgutschriften (in Prozent des versicherten BVG-Lohnes):

 BVG

Der Mindestlohn, um BVG-versichert zu werden, die sogenannte Eintrittsschwelle, wird von aktuell CHF 22'050 auf CHF 19'845 gesenkt.

Für über 50-jährige Versicherte reichen die beschriebenen Änderungen nicht aus, um die Senkung des BVG-Umwandlungssatzes zu kompensieren. Ihnen bleiben bis zur Pensionierung nur noch 15 oder weniger Jahre, in welchen sie zwar mit einem höher versicherten Lohn, jedoch mit tieferen Altersgutschriften versichert sind.

Falls ihr Altersguthaben nicht höher ist als CHF 220’500, steht ihnen deshalb ein voller Rentenzuschlag zu, der je nach Jahrgang bis zu CHF 2'400 pro Jahr beträgt. Bei einem Altersguthaben bis zu CHF 441'000 besteht immerhin noch ein reduzierter Anspruch auf den Rentenzuschlag.

Die Finanzierung des Rentenzuschlags erfolgt über einen zusätzlichen paritätischen Lohnbeitrag an den Sicherheitsfonds von 0.24% des erweiterten koordinierten Lohnes.

Bewertung der BVG-Reform

Die BVG-Reform ist bestimmt nicht die bestmögliche Lösung. Mit den Massnahmen werden die festgelegten Zielvorgaben der Reform jedoch erreicht.

So führt vor allem die Erhöhung des versicherten BVG-Lohnes dazu, dass die obligatorische Altersvorsorge von Versicherten mit tiefen Löhnen, beispielsweise von Teilzeitbeschäftigen, markant verbessert wird.

Die BVG-Reform wird aber auch dazu führen, dass Unternehmungen mit einer Vorsorgelösung im Bereich des BVG-Minimums wieder «marktfähig» werden. Für diese Unternehmungen ist es mit dem aktuellen Umwandlungssatz von 6.8% seit einiger Zeit nicht mehr möglich, eine andere Vorsorgeeinrichtung zu finden.

Es ist deshalb sicher richtig, der BVG-Reform zuzustimmen!

Wenn Sie Fragen zur BVG-Reform oder zu anderen Themen der beruflichen Vorsorge haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Ihre Ansprechpersonen:

Roger Rogenmoser

Roger Rogenmoser

Partner | Marktgebietsleiter

Betriebsökonom HWV

Versicherungsvermittler VBV

+ 41 44 986 30 07

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roger.rogenmoser@arisco.ch

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