Corona-Scheidungskinder und die Bedeutung für die Pensionskasse

Eine Meldung aus der chinesischen Stadt Xi, in welcher die Menschen zwei Monate isoliert lebten, bewahrheitet diese Prognose. Noch nie gingen so viele Scheidungsanträge in den zuständigen chinesischen Büros ein.
Die Ersparnisse in der Pensionskasse (Altersguthaben) stellen einen wichtigen, in Normalhaushalten sogar den bedeutendsten, Vermögensbestandteil dar. Um so wichtiger ist deren Betrachtung bei einer Scheidung. Was geschieht mit dem angesparten Altersguthaben in der Pensionskasse bei einer Scheidung?
Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung
Das Gesetz sieht vor, dass bei einer Scheidung das während der Ehe angesparte Altersguthaben (auch zusätzliches Freizügigkeitsguthaben und Vorbezüge für Wohneigentum) hälftig zu teilen ist. Die Teilung erfolgt voraussetzungslos. Sie findet statt unabhängig davon, ob bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist und unabhängig vom Güterstand der Ehepartner.
Einmaleinlagen oder Einkäufe in die berufliche Vorsorge aus Eigengut (bspw. aus dem Erbvermögen), sowie die daraus entstandenen Leistungen der Ehepartner, sind nicht zu teilen.
Gegenseitige Ansprüche bei der Teilung können verrechnet werden. Somit wird der Differenzbetrag der Pensionskasse demjenigen Ehepartner übertragen, der über weniger Altersguthaben verfügt. Das übertragbare Guthaben wird anteilsmässig aus dem obligatorischen BVG-Guthaben und dem überobligatorischen Guthaben entnommen.
Damit die Höhe des während der Ehe angesparten Altersguthabens ermittelt werden kann, hat die Pensionskasse den Ehepartnern bei Eheschliessung die aktuelle Höhe der Altersguthaben mitzuteilen. Der Zeitpunkt für den Vorsorgeausgleich geht mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens einher und nicht mit der Rechtskraft der Ehescheidung, wie noch vor drei Jahren (neues Scheidungsrecht per 01.01.2017).
Ausnahmefall: in einer sogenannten Scheidungskonvention können die Ehepartner auf einen Vorsorgeausgleich ganz oder teilweise verzichten. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Partner über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügen. Das Gericht hat jedoch das letzte Wort und kann auch entgegen der Scheidungskonvention entscheiden oder sogar einem Ehepartner mehr als die Hälfte zusprechen (Betreuung gemeinsamer Kinder).
Weitere Neuerungen mit dem neuen Scheidungsrecht per 01.01.2017
Neu kommt es auch zum Vorsorgeausgleich, wenn ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Scheidung bereits pensioniert oder invalid ist. Bei der Invalidenrente wird das Altersguthaben kalkuliert und geteilt. Nach dem ordentlichen Pensionsalter wird die Altersrente anteilsmässig geteilt, auf welche der Ehepartner lebenslänglich Anspruch hat.
Scheidungen, welche im Ausland vollzogen werden, müssen von einem schweizerischen Gericht bestätigt werden, damit es zu einem Vorsorgeausgleich kommt. Denn für die Teilung von Guthaben aus schweizerischen Pensionskassen, sind ausschliesslich die schweizerischen Gerichte zuständig.
Rückzahlung aus Scheidung
Für den Anteil des Altersguthabens, welcher infolge Scheidung übertragen wird, hat derjenige Ehepartner das Recht sich in derselben Höhe bei seiner Pensionskasse einzukaufen. Die Gutschrift erfolgt im gleichen Verhältnis in das obligatorische und überobligatorische Altersguthaben, wie bei der Entnahme. Für die Rückzahlung aus Scheidung ist die Sperrfrist von drei Jahren für die Kapitalentnahme aufgehoben. Sie kann auch unabhängig von einem bestehenden Vorbezug für Wohneigentum erfolgen.
Fazit / Schlussfolgerung
Die Corona-Virus-Epidemie löst dieses Jahr vermutlich eine erhöhte Scheidungsrate aus. Die Umsetzung der Scheidung hinsichtlich allfälliger Guthaben bei der Pensionskasse, ist je nach Situation ein komplexes Verfahren. Gerne unterstützen wir Sie in diesem Prozess und stehen Ihnen bei Fragen zur Verfügung. - Ihre ARISCO Vorsorge AG.
Ihre Ansprechperson:

Ivana Martinovic
Mandatsleiterin
Fachfrau für Personalvorsorge mit eidg. Fachausweis
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