Coronakrise: Antworten zum Arbeitsrecht

Nein. Der Arbeitgeber bestimmt gemäss Gesetz zwar den Ferienzeitpunkt, jedoch hat der Mitarbeitende Anspruch, dass man ihn frühzeitig informiert.
Nein. Die Kompensation von Überstunden durch Freizeit setzt immer die Zustimmung des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin voraus.
Nein. Arbeitnehmende sind nicht verpflichtet, ihr Pensum zu reduzieren. Das wirtschaftliche Risiko liegt beim Arbeitgeber. Er kann aber Kurzarbeit anordnen. In diesem Fall wird die Arbeit vorübergehend reduziert oder sogar eingestellt. Dabei erhalten Arbeitnehmende eine Entschädigung von 80 Prozent ihres Lohns. Zwar dürfen Angestellte die Kurzarbeit auch ablehnen, das ist allerdings nicht empfehlenswert: Der Arbeitgeber könnte ihnen aus wirtschaftlichen Gründen kündigen.
Nein. Wie der Bundesrat, kann auch der Arbeitgeber zurzeit nur dringend von Auslandsreisen abraten. Es liegt allein in der Verantwortung des Mitarbeitenden, ob er den Rat befolgt oder nicht.
Die Wahrscheinlichkeit, dass Arbeitnehmende dafür haftbar gemacht werden können, ist gering. Denn es müsste nachgewiesen werden, dass tatsächlich sie die Kollegen mit dem Coronavirus angesteckt haben.
Im Homeoffice hat der Arbeitgeber seine Angestellten mit Geräten und Material auszurüsten, die zur Arbeit benötigt werden. Stellen Arbeitnehmende (im Einverständnis mit Arbeitgeber) selbst Geräte oder Material zur Arbeitserfüllung zur Verfügung, sind sie dafür angemessen zu entschädigen.
Nein. Kann die Arbeitnehmerin aufgrund von Reisebeschränkungen nicht zur Arbeit erscheinen, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, ihr den Lohn zu bezahlen. Befindet sich die Angestellte allerdings auf einer Geschäftsreise und sitzt fest, dann muss der Arbeitgeber ihr die dadurch entstehenden Kosten sowie den Lohn bezahlen.
Ja. Der Arbeitnehmer ist gesund und möchte zur Arbeit erscheinen. Wenn der Arbeitgeber das nicht möchte, dann ist das sein gutes Recht. Allerdings muss er in diesem Fall auch den Lohn weiterhin bezahlen.
Auf den Punkt: Lohnfortzahlung JA.
In diesen Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, Lohn zu bezahlen:
- Freiwillige Betriebsschliessung durch den Arbeitgeber.
- Der Arbeitgeber ergreift im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nicht die angemessenen Massnahmen und der Arbeitnehmer weigert sich, die Arbeit zu erbringen.
- Behördlich angeordnete Betriebsschliessung oder Betriebsschliessung infolge Vielzahl erkrankter Mitarbeiter.
- Zur Verhinderung des Virus wird die Schule geschlossen, die Eltern als Arbeitnehmer müssen die Kinderbetreuung übernehmen und bleiben deshalb der Arbeit fern. (Im vollen Umfang von Art. 324a OR)
- Arbeitnehmende müssen kranke Haushaltsangehörige pflegen und können aus diesem Grund nicht zur Arbeit erscheinen.
- Die Arbeitnehmerin war in einem Risikogebiet in den Ferien, ist gesund, der Arbeitgeber weist sie an, für zwei Wochen zu Hause zu bleiben.
- Der Arbeitnehmer bleibt zu Hause, weil sein Kind erkrankt ist und gepflegt werden muss. (3 Tage gemäss Arbeitsgesetz)
- Eine Angestellte sitzt aufgrund einer Geschäftsreise im Ausland fest.
Auf den Punkt: Lohnfortzahlung NEIN.
In diesen Fällen muss der Arbeitgeber den Lohn nicht vergüten:
- Der Arbeitnehmer erscheint aus Angst vor einer Infizierung und trotz angemessener Massnahmen des Arbeitgebers nicht zur Arbeit.
- Arbeitnehmende bleiben aufgrund ihrer eigenen Einschätzung der Arbeit fern.
- Die Arbeitnehmerin sitzt im Ausland fest und kann aufgrund von Reisebeschränkungen nicht zur Arbeit erscheinen.
Ihre Ansprechperson:

Eugen Huber
Partner / Mitglied der Geschäftsleitung
lic. iur. HSG / Rechtsanwalt
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