Trotz Jobverlust vor der Pensionierung eine Altersrente sichern

Gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) besteht aktuell die Möglichkeit, je nach dem was das jeweilige Vorsorgereglement vorsieht, sich ab Alter 58 pensionieren zu lassen. Eine solche Frühpensionierung kann jedoch zu substantiell gekürzten Altersrenten führen, da nicht nur die Altersgutschriften bis Schlussalter 64/65 mit Verzinsung fehlen, sondern von der Vorsorgeeinrichtung auch ein reduzierter Umwandlungssatz angewendet wird.
Mitarbeiter, die nach Alter 58 die Stelle verlieren, haben die Alternative, sich als arbeitslos zu melden. Das angesparte Altersguthaben bei der Pensionskasse muss aber bis zur vorzeitigen oder regulären Pensionierung im Kreislauf der zweiten Säule bleiben. Für den Mitarbeiter gibt es dazu zwei Möglichkeiten: Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto oder Abschluss einer individuellen freiwilligen Versicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung.
Während bei Pensionierung die Stiftung Auffangeinrichtung auf dem obligatorischen BVG-Teil eine Altersrente ausrichtet, wird aus dem Freizügigkeitskonto zwingend immer eine Kapitalleistung fällig.
Viele Arbeitnehmer wünschen sich aber bei der Pensionierung eine Altersrente, da diese einen regelmässigen Einkommensstrom darstellt und keine Anlagekenntnisse notwendig sind. Diese Lücke hat der Bundesrat mit dem Bundesratsbeschluss vom 29.01.2020 geschlossen. Im Rahmen der EL-Reform (Ergänzungsleistungs-Reform), die per 01.01.2021 in Kraft tritt, treffen folgende Massnahmen im Bereich der Beruflichen Vorsorge in Kraft:
Art 47a BVG: Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres
- Wenn das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person nach Alter 58 vom Arbeitgeber aufgelöst wird und diese Person damit aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, kann die versicherte Person neu weiterhin bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert bleiben. Dabei hat sie bezüglich Verzinsung und Umwandlungssatz dieselben Ansprüche wie aktive versicherte Personen. Die Vorsorgeeinrichtungen können die Möglichkeit der Weiterversicherung bereits ab dem 55. Altersjahr vorsehen. Zu beachten ist, dass der Versicherte bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber auf die Weiterversicherung aufmerksam gemacht werden muss. Falls der Arbeitnehmer auf Druck des Arbeitgebers kündigt, wird der genaue Sachverhalt geprüft, ob allenfalls Art 47a BVG angewendet werden kann.
- Damit kann eine solche Person bei Pensionierung von einer Altersrente profitieren. Sie muss bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Vorsorgeeinrichtung mitteilen, dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde und dass sie weiterhin in der Pensionskasse versichert bleiben möchte. Dabei muss sie zwingend für die Risiken Tod und Invalidität versichert bleiben, Sparen ist optional.
Im Rahmen des COVID-19-Gesetzes hat das Parlament zudem beschlossen, dass auch Versicherte, die bereits nach dem 31. Juli 2020 aus der obligatorischen Versicherung ausgeschieden sind, die Weiterführung Ihrer Versicherung gemäss dem neuen Art. 47a BVG beantragen können.
Art. 30d und 30e BVG: WEF Vorbezug
- Die Rückzahlung eines WEF ist neu zulässig bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen. Der Zeitrahmen zur Rückzahlung eines WEF wird damit um 3 Jahre verlängert.
Das Ziel des Bundesrates ist es, mit diesen zwei Massnahmen die Altersrente der beruflichen Vorsorge von versicherten Personen zu erhöhen, damit das Risiko einer Zahlung von Ergänzungsleistungen minimiert wird.
Ihre Ansprechperson:

Helena Sievi
Partnerin / Stv. Bereichsleiterin berufliche Vorsorge / Internationale berufliche Vorsorge
lic. oec. publ.
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