Der Umwandlungssatz im Fokus für die Reduktion der Umverteilung von Aktiven zu Rentnern

Mit dem Umwandlungssatz wird das angesparte Kapital rechnerisch in eine Rente umgewandelt. Im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge ist der Umwandlungssatz auf 6.8% fixiert. Um eine Altersrente mit diesem Umwandlungssatz nachhaltig finanzieren zu können, muss eine Verzinsung von ungefähr 5% erzielt werden. Im gegenwärtigen Anlageumfeld mit Negativzinsen ist dies auch mit einer risiko-reicheren Anlagestrategie langfristig kaum möglich. Daher werden Anlageerträge auf dem angesparten Kapital der aktiven Versicherten herangezogen, um die Altersrenten über ihre Auszahlungsdauer zu garantieren und die Pensionierungsverluste auszugleichen. Umgekehrt heisst dies aber auch, dass die aktiven Versicherten einen tieferen Zins gutgeschrieben erhalten. In der Konsequenz bedeutet dies eine Umverteilung von den aktiven Versicherten zu den Pensionierten.
Seit der Ablehnung der Reform der Altersvorsorge im September 2017 passen die Anbieter ihre überobli-gatorischen Umwandlungssätze der Demografie und der Anlagesituation an. Bei vielen Kassen liegt der Umwandlungssatz in der Nähe von 5%, einige öffentlich-rechtliche Kassen oder firmeneigene Stiftungen wenden zum Teil einen Umwandlungssatz von unter 5% an. Im obligatorischen Bereich muss jedoch nach wie vor ein Umwandlungssatz von 6.8% garantiert werden.
Je nach angewandten Rechnungsgrundlagen bewegt sich der versicherungsmathematisch korrekte Umwandlungssatz einer Pensionskasse zwischen 4,4 und 5,0 Prozent. Generell gilt, dass die Pensionierungsverluste (und damit die Umverteilung) umso geringer ausfallen, je näher der von einem Anbieter angewandte Umwandlungssatz bei diesem theoretisch berechneten versicherungsmathematischen Umwandlungssatz liegt.
Der Bundesrat hat mit seiner Botschaft vom 25.11.2020 dem Parlament empfohlen, den Vorschlag der Sozialpartner (Schweizerischer Arbeitgeberverband SAV), Schweizerischer Gewerkschaftsbund SGB und Travail.Suisse) zur BVG-Reform anzunehmen. Die BVG-Reform ist nach Änderungsvorschlägen durch die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) im Parlament hängig. Die Reform sieht unter anderem vor, den Umwandlungssatz im obligatorischen Bereich auf 6% zu senken, um das Finanzierungsproblem, d.h. die Umverteilung von den Aktiven zu den Rentnern, zumindest zu reduzieren.
Die Umverteilung von Aktiven zu Passiven ist nicht BVG-systemkonform. Auch wenn die Umwandlungssatzsenkungen und die damit verbundenen Rentenanpassungen für die einzelnen Versicherten schmerzhaft sind, ist ARISCO der Überzeugung, dass diese notwendig sind, um die berufliche Vorsorge (2. Säule) langfristig auf finanziell nachhaltige Beine zu stellen.
Somit steigt die Selbstverantwortung der Versicherten für ihre eigene Altersvorsorge. Mit einer frühzeitigen und individuellen Vorsorgeplanung können die Auswirkungen von kollektiven Massnahmen der BVG-Reform für den einzelnen Versicherten lokalisiert und proaktiv angegangen werden. So bringt man die individuellen Schmerzen vielleicht nicht ganz weg, aber sie können punktuell gelindert werden.
Wir helfen unseren Kunden gerne, das richtige Rezept für die Balance der beruflichen und privaten Altersvorsorge zu finden! Haben wir Ihr Interesse geweckt? Gerne steht Ihnen unsere Speziallisten, Helena Sievi, bei Fragen zur Verfügung.
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