Grenzüberschreitung mit ausgeliehenem Fahrzeug
Neben ungemütlichen Zollbegegnungen sind es vor allem Fahrzeugunfälle, welche einen Städtetrip kurzerhand in ein Desaster verwandeln können. Die Frage nach der Versicherung stellt sich dabei oft erst, wenn der Seitenspiegel bereits am Boden liegt. Wird der Schaden durch eine Versicherung bezahlt, fällt zumeist ein Selbstbehalt an und es kann zu Prämienerhöhungen kommen. Die Bezahlung dieser Mehrkosten führt nicht selten zu ungemütlichen Diskussionen und Unklarheiten.
Für Schäden an Drittpersonen greift bei einem Autounfall mit einem ausgeliehenen Fahrzeug grundsätzlich die Haftpflichtversicherung des Besitzers oder der Besitzerin. Allfällige Selbstbehalte oder Mehrprämien können der verursachenden Person belastet werden. Diese Kosten können wiederum von der Privathaftpflichtversicherung des Verursachers oder der Verursacherin übernommen werden. Gleiches gilt für Schäden am geliehenen Fahrzeug. Im Falle eines grobfahrlässigen Unfalls kann die Versicherung den angefallenen Betrag vom Verursacher oder von der Verursacherin zurückfordern oder Abzüge bei den Deckungsansprüchen vornehmen.
Die «Bewilligung zur Benutzung eines Fahrzeugs durch Drittpersonen» und mehr nützliche Informationen zum Grenzübertritt mit fremden Fahrzeugen finden Sie im Merkblatt unserer Webseite. Bei weiteren Deckungsfragen rund um das Thema «Unfall mit geliehenem Fahrzeug» hilft Ihnen unser Fachspezialist, Hans Höhener gerne weiter.
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